3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Zeitpunkt ihres Zuflusses grundsätzlich vollumfänglich und zum ordentlichen Satz steuerbar. Nach steuerrechtlichen Grundsätzen gelten solche Einkünfte ab dem Zeitpunkt als zugeflossen, in welchem der Anspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist (BGer 2C_517/2019 vom 17.6.2019, E. 3.2.2 f.; Kästli/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 7 zu Art.