I. Die Steuerverwaltung hat sich mit Schreiben vom 22. Februar 2022 vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Ohne Stellung zum konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu nehmen, führt sie in allgemeiner Weise aus, dass Rentennachzahlungen im Jahre der rechtsgültigen Feststellung des Rentenanspruchs zum Rentensatz zu besteuern seien. J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. -3- Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: