H. Mit Eingabe vom 30. November 2021 hat die Rekurrentin Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und zugleich die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. In der Sache führt sie im Wesentlichen aus, dass die Nachzahlung der Invalidenversicherung von CHF 12'133.-- gemäss ständiger Rechtsprechung zum Rentensatz zu besteuern sei, die Steuerverwaltung jedoch zu Unrecht den Rentensatz nicht angewandt habe.