G. Mit Entscheid vom 4. November 2021 (pag. 62-55) hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Sie korrigierte die Veranlagung insoweit, als sie die Anwalts- und Verfahrenskosten als Gewinnungskosten zum Abzug zuliess. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen betrug damit bei den kantonalen Steuern CHF 42'000.-- (pag. 61) und bei der direkten Bundessteuer CHF 48'100.-- (pag. 57).