F. Mit Schreiben vom 3. August 2021 hielt die Steuerverwaltung an der Besteuerung der Rentennachzahlung fest. Sie führte unter Verweis auf ein Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen aus, dass trotz Verrechnung der Nachzahlung mit Rückforderungen des Sozialamts ein steuerbarer Vermögenszugang bei der Rekurrentin stattgefunden habe (pag. 45). Darauf reagierte die Rekurrentin mit E-Mail vom 6. September 2021 und beantragte, dass die IV- Nachzahlung zu einem "besondere[n] Steuersatz" besteuert werde. Zudem forderte sie die Steuerverwaltung auf, zu den von ihr geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten als Gewinnungskosten Stellung zu nehmen (pag.