D. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 teilte die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit, dass die Nachzahlung der IV-Rente im Steuerjahr 2019 zu besteuern sei, da für die Besteuerung der Zeitpunkt des Entstehens des Rechtsanspruchs massgebend sei (pag. 41). E. Am 28. Juli 2021 nahm die Rekurrentin zum Schreiben der Steuerverwaltung Stellung. Sie führte aus, dass das Zurückzahlen von Sozialhilfeleistungen vergleichbar sei mit dem Zurückzahlen eines Darlehens. Sie habe bei der Sozialhilfe eine Schuld aufgenommen, welche sie