C. Mit Schreiben vom 8. April 2021 erhob die Rekurrentin über das Portal "TaxMeOnline" gegen die Veranlagungsverfügung pro 2019 vom 18. März 2021 Einsprache (pag. 38-36). Die Rekurrentin führte aus, sie hätte nie Einkünfte in der Höhe von CHF 12'133.-- erhalten, sei dieser Betrag doch direkt den Sozialen Diensten B.________ überwiesen worden. Hiervon sei ihr allerdings wiederum ein Betrag CHF 546.45 von der Sozialhilfe überwiesen worden, da in diesem Umfang ein IV-Taggeldüberschuss bestanden hätte. Dementsprechend sei ihr lediglich ein IV-Renteneinkommen von CHF 546.45 anzurechnen, wovon jedoch die Anwalts- und Verfahrenskosten für die Erstreitung der IV-Rente abzuziehen seien.