B. In der Folge wurde die Rekurrentin durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2019 mit Verfügungen vom 18. März 2021 veranlagt (pag. 34-27). Dabei sah die Steuerverwaltung abweichend von der Selbstdeklaration Einkünfte aus AHV- und IV-Renten von CHF 12'133.-- vor. Im Vergleich mit den von der Rekurrentin deklarierten Einkünften von gesamthaft CHF 42'125.-- (pag. 25) erhöhte sich das Gesamteinkommen auf CHF 54'113.-- (pag. 30-27). Hieraus resultierte ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von CHF 45'000.-- bei den kantonalen Steuern pro 2019 (pag.