BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'000.-- werden den Rekurrenten daher zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2019 wird insofern gutgeheissen, als dass das steuerbare Vermögen um CHF 100'851.-- zu reduzieren ist. Weitergehend wird der Rekurs abgewiesen.