-8- resultiert ein Obsiegen. Die Reduktion ist allerdings von Amtes wegen miteinzubeziehen. Im Ergebnis ist das Obsiegen der Rekurrenten derart gering (rund 3 %), dass von einer Aufteilung der Kosten abgesehen wird und sie die gesamten Verfahrenskosten einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen haben (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]).