Das Vermögen der Rekurrenten ist daher zu ihren Gunsten im Umfang von CHF 100'851.-- zu reduzieren. Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Vorliegend unterliegen die Rekurrenten mit ihren Hauptbegehren. Einzig im Rahmen der Reduktion des Vermögens um CHF 100'851.-- infolge der doppelten Erfassung durch die Steuerverwaltung,