wobei bezüglich des Kontos und Depots des Rekurrenten der Vermögenssteuerwert um CHF 186.-- zu hoch bzw. mit CHF 369'953.-- angegeben wurde). Die Steuerverwaltung berücksichtigte in der Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2021 und anschliessend im Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2021 die deklarierten Konten gemäss den eingereichten Dokumenten mit CHF 369'767.-- (Konto und Depot des Rekurrenten bei der C.________bank) und CHF 100'850.-- (Konto der Rekurrentin bei der C.________bank). Weiter erfasste sie einen Betrag von CHF 7'696.-- eines bisher nicht deklarierten Kontos der Rekurrenten bei der F.________bank.