Eine rechtsanwendende Behörde verstösst gegen das Gebot, wenn sie zwei im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne sachlichen bzw. vernünftigen Grund ungleich behandelt. Die von den Rekurrenten geltend gemachten Sachverhalte von Liegenschaftsverkäufen unter dem Jahr und solchen, bei denen das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zeitlich auseinanderfallen bzw. über den Jahreswechsel andauern, können nicht verglichen werden, weshalb diesbezüglich auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht. Damit ist dem entsprechenden Begehren der Rekurrenten nicht zu folgen.