Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Besteuerung im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Rekursverfahrens betreffend die kantonalen Steuern pro 2019 ist damit nicht zu bemängeln. Insofern erweist sich auch die Rüge der Rekurrenten, wonach sie von der Steuerverwaltung willkürlich veranlagt worden seien, als unbegründet. 4.3 Soweit die Rekurrenten sodann vorbringen, dass sie im Vergleich zu Verkäufern, die ihre Liegenschaft während des laufenden Jahres veräussern, ungleich behandelt würden, ist Folgendes festzuhalten: Das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kan-