1 der Schlussbestimmungen zum Kaufvertrag vom 16. Dezember 2019 durch die Käuferschaft übernommen worden und damit den Rekurrenten nicht angefallen. Unter diesen Umständen erweist sich das Vorbringen der Rekurrenten, wonach die geltend gemachten Auslagen bei der Grundstückgewinnsteuer nicht berücksichtigt wurden, als hinfällig. Bei der ordentlichen Veranlagung des Einkommens bzw. des Vermögens finden die entsprechenden Auslagen sodann keine Berücksichtigung. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Besteuerung im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Rekursverfahrens betreffend die kantonalen Steuern pro 2019 ist damit nicht zu bemängeln.