Das Eigentum am Grundstück geht jedoch erst mit dem Grundbucheintrag auf die Käuferschaft über (Verfügungsgeschäft). Liegt der massgebende Stichtag zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft, hat der Verkäufer in seiner Eigenschaft als Eigentümer den amtlichen Wert des veräusserten Grundstücks und in seiner Eigenschaft als Gläubiger die Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises (bzw. nach einer geleisteten Anzahlung die Forderung auf Bezahlung der Kaufpreisrestanz) zu deklarieren. Als Wert seiner Schuld auf Übertragung des Eigentums am verkauften Grundstück kann er dessen Steuerwert, d.h. den amtlichen Wert, wiederum in Abzug bringen.