Wird ein Veräusserungsgeschäft vor dem massgebenden Stichtag abgeschlossen und findet seine Abwicklung erst nach diesem Stichtag statt, wird auf den am Stichtag bestehenden Stand der Vertragsabwicklung abgestellt. Bei einem Liegenschaftsverkauf entstehen die geldwerten Ansprüche auf Bezahlung des Kaufpreises und auf Übertragung des Eigentums am Grundstück mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft). Das Eigentum am Grundstück geht jedoch erst mit dem Grundbucheintrag auf die Käuferschaft über (Verfügungsgeschäft).