-5- 4.1 Gestützt auf die hiervor zitierten Bestimmungen gilt für die zeitliche Bemessung des Privatvermögens das Stichtagsprinzip. Eine vermögenssteuerrechtliche Zurechnung erfolgt, wenn der feste Rechtsanspruch vor dem Stichtag erworben bzw. die Verpflichtung vor dem Stichtag eingegangen worden ist. Wird ein Veräusserungsgeschäft vor dem massgebenden Stichtag abgeschlossen und findet seine Abwicklung erst nach diesem Stichtag statt, wird auf den am Stichtag bestehenden Stand der Vertragsabwicklung abgestellt.