4. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 46 Abs. 1 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Art. 17 Abs. 1 StHG und Art. 72 Abs. 1 StG besagen, dass sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bemisst.