BVR 2012 S. 481 E. 2.4; VGE 21007 vom 30.11.2000, E. 3, jeweils mit Hinweisen). Vorliegend ist die Veranlagung unbestrittenermassen durch die zuständige Behörde, d.h. die Steuerverwaltung, erfolgt. Sodann sind keine derart schwerwiegenden Verfahrensfehler geltend gemacht worden oder erkennbar, welche die Veranlagungsverfügung bzw. den Einspracheentscheid als geradezu nichtig erscheinen liessen. Von einer Nichtigkeit der Veranlagung bzw. des Einspracheentscheids kann somit keine Rede sein. Die diesbezügliche Rüge der Rekurrenten erweist sich als unbegründet.