2. Vorab ist festzuhalten, dass soweit die Rekurrenten die Nichtigkeit der Veranlagung bzw. des Einspracheentscheids beantragen, ihnen nicht zu folgen ist. Fehlerhafte Verwaltungsakten sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung ausnahmsweise dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie).