-3- E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Ergänzend bringen sie die Nichtigkeit der Veranlagung vor, da das Vorgehen der Steuerverwaltung krass rechtswidrig und willkürlich sei. Eventualiter sei einzig der amtliche Wert des Grundstücks als Vermögen zu erfassen. Subeventualiter sei der Verkehrswert bzw. der wirkliche Wert zu berücksichtigen (Kaufpreisforderung abzüglich Verkaufsprovision, Grundstückgewinnsteuer und Vorfälligkeitsentschädigung).