Allerdings seien die daraus resultierenden Schuld- und Forderungsverhältnisse zu berücksichtigen. Die Steuerverwaltung habe die Berechnung anhand der im Internet publizierten Praxis bzw. dem Berechnungsbeispiel bezüglich Liegenschaftsübertragung vorgenommen. Dementsprechend sei der amtliche Wert und die Kaufpreisrestanz als Vermögen und der amtliche Wert als Schuld veranlagt worden. Bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von CHF 457'086.-- (Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf), wiederholt die Steuerverwaltung ihre Begründung gemäss Einspracheentscheid (Bst. B hiervor).