Eine solche Besteuerung wäre schlichtweg unvorstellbar." Weiter führen sie aus, dass die Steuerverwaltung wohl die Kaufpreisrestanz von CHF 3'820'000.-- abzüglich der Hypothekarschulden und zuzüglich der Anzahlung von CHF 400'000.-- als steuerbares Vermögen qualifiziere. Die geschuldeten Vermögensgewinnsteuern, die Vermittlungsprovision für den Verkauf und die Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten der Bank sowie weitere Unkosten wolle die Steuerverwaltung hingegen nicht berücksichtigen bzw. in Abzug bringen, da diese ihrer Ansicht nach bei der Grundstückgewinnsteuer anerkannt würden. Dies stimme aber nicht.