Damit habe er gemäss Art. 52 des Steuergesetzes einzig den amtlichen Wert der Liegenschaft als Vermögen zu versteuern. Insofern bringen sie vor, dass Forderungen, welche am Stichtag noch nicht abgewickelt seien, nicht als solche besteuert werden dürften. Ansonsten "müsste ja jede Person oder juristische Person die per 31. Dezember eines Steuerjahres offene Forderungen aus einem hängigen Vertrag als Vermögen in einer Liste angeben und besteuern lassen. Eine solche Besteuerung wäre schlichtweg unvorstellbar."