Weiter wurde der amtliche Wert des Grundstücks als Vermögen sowie als Schuld erfasst. Die als Schuld deklarierte Kaufpreisanzahlung von CHF 400'000.-- liess die Steuerverwaltung hingegen unberücksichtigt. Weiter hielt die Steuerverwaltung fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen von CHF 457'086.--, welche im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft stehen, nicht zu berücksichtigen seien. So würden Handänderungskosten oder Vermittlungsprovisionen steuerlich nicht zum Abzug zugelassen. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei sodann bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten anzurechnen.