Zur Begründung verwies die Steuerverwaltung auf ihr Schreiben vom 2. Juni 2021. Darin führte sie aus, dass das Grundstück erst per 6. Januar 2020 veräussert worden sei und der Verkäufer per Stichtag (gemeint 31.12.2019) den "amtlichen Wert, die erhaltenen Wertschriften sowie die Kaufpreisrestanz" zu versteuern habe. Zugleich sei der amtliche Wert der herauszugebenden Liegenschaft als Schuld in Abzug zu bringen. Entsprechend rechnete die Steuerverwaltung im Wertschriftenvermögen der Rekurrenten neben diversen weiteren Korrekturen in Höhe von CHF 108'733.-- die Kaufpreisrestanz von CHF 3'850'000.-- auf. Weiter wurde der amtliche Wert des Grundstücks als Vermögen sowie als Schuld erfasst.