100 21 420 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: 11'492'113 Eröffnung: 23.6.2022 RNA/DGR/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 21. Juni 2022 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichterin Guignard Schlup und der Fachrichter Glatthard sowie Gribi als Gerichtsschreiberin In der Rekurssache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern 2019 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) veräusserte mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 2019 das Grundstück E.________ Gbbl. Nr. 1________ zu einem Preis von CHF 4'250'000.--. Im Kauf- vertrag wurde vereinbart, dass Nutzen und Gefahr am Grundstück per 1. Januar 2020 an die Käuferschaft übergehen und nach erfolgter Kaufpreisbezahlung die Grundbuchanmeldung er- folge (per 7.1.2020). Weiter wurde vereinbart, dass mit der notariellen Beurkundung des Kauf- vertrags bzw. Valuta 16. Dezember 2019 eine Kaufpreisanzahlung von CHF 400'000.-- zu ent- richten ist. Die Kaufpreisrestanz von CHF 3'850'000.-- wurde Valuta 3. Januar 2020 vereinbart. In der Steuererklärung pro 2019 deklarierten der Rekurrent und seine Ehefrau, B.________ (zusammen: Rekurrenten) u.a. bei den Schulden sowohl die Hypothek, welche auf dem Grunds- tück E.________ Gbbl. Nr. 1________ lastet, als auch die erhaltene Kaufpreisanzahlung für das Grundstück von CHF 400'000.--. Weiter deklarierten die Rekurrenten im Wertschriftenver- zeichnis ein Konto sowie ein Depot des Rekurrenten bei der C.________bank und ein Bankkon- to der Rekurrentin mit einem Vermögenswert von insgesamt CHF 470'803.--. B. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 7. Oktober 2021 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), bei den kanto- nalen Steuern pro 2019 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 120'685.-- und auf ein steu- erbares Vermögen von CHF 2'447'238.-- veranlagt. Dabei wies die Steuerverwaltung die sei- tens der Rekurrenten erhobene Einsprache ab und bestätigte die in der Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2021 betreffend die kantonalen Steuern pro 2019 erfolgte Aufrechnung im Vermö- gen von CHF 2'072'163.--. Zur Begründung verwies die Steuerverwaltung auf ihr Schreiben vom 2. Juni 2021. Darin führte sie aus, dass das Grundstück erst per 6. Januar 2020 veräussert worden sei und der Verkäufer per Stichtag (gemeint 31.12.2019) den "amtlichen Wert, die erhal- tenen Wertschriften sowie die Kaufpreisrestanz" zu versteuern habe. Zugleich sei der amtliche Wert der herauszugebenden Liegenschaft als Schuld in Abzug zu bringen. Entsprechend rech- nete die Steuerverwaltung im Wertschriftenvermögen der Rekurrenten neben diversen weiteren Korrekturen in Höhe von CHF 108'733.-- die Kaufpreisrestanz von CHF 3'850'000.-- auf. Weiter wurde der amtliche Wert des Grundstücks als Vermögen sowie als Schuld erfasst. Die als Schuld deklarierte Kaufpreisanzahlung von CHF 400'000.-- liess die Steuerverwaltung hingegen unberücksichtigt. Weiter hielt die Steuerverwaltung fest, dass die geltend gemachten Aufwen- dungen von CHF 457'086.--, welche im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft ste- hen, nicht zu berücksichtigen seien. So würden Handänderungskosten oder Vermittlungsprovi- sionen steuerlich nicht zum Abzug zugelassen. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei sodann bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten anzurechnen. Die "übrigen Kosten" könnten nicht zugeordnet werden und seien deshalb ebenfalls nicht abziehbar. -2- C. Dagegen haben die Rekurrenten mit undatierter Eingabe (Poststempel datiert vom 26.10.2021) bei der Steuerverwaltung Rekurs erhoben und die Reduktion des steuerbaren Vermögens von CHF 2'447'238.-- auf CHF 375'075.-- beantragt. Die Steuerverwaltung hat den Rekurs zuständigkeitshalber am 5. November 2021 an die Steuerrekurskommission des Kan- tons Bern (Steuerrekurskommission) übermittelt. Die Rekurrenten halten fest, dass der Rekur- rent unbestrittenermassen am 31. Dezember 2019 Eigentümer des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1________ gewesen sei. Damit habe er gemäss Art. 52 des Steuerge- setzes einzig den amtlichen Wert der Liegenschaft als Vermögen zu versteuern. Insofern brin- gen sie vor, dass Forderungen, welche am Stichtag noch nicht abgewickelt seien, nicht als sol- che besteuert werden dürften. Ansonsten "müsste ja jede Person oder juristische Person die per 31. Dezember eines Steuerjahres offene Forderungen aus einem hängigen Vertrag als Vermögen in einer Liste angeben und besteuern lassen. Eine solche Besteuerung wäre schlichtweg unvorstellbar." Weiter führen sie aus, dass die Steuerverwaltung wohl die Kauf- preisrestanz von CHF 3'820'000.-- abzüglich der Hypothekarschulden und zuzüglich der Anzah- lung von CHF 400'000.-- als steuerbares Vermögen qualifiziere. Die geschuldeten Vermögens- gewinnsteuern, die Vermittlungsprovision für den Verkauf und die Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten der Bank sowie weitere Unkosten wolle die Steuerverwaltung hingegen nicht berücksichtigen bzw. in Abzug bringen, da diese ihrer Ansicht nach bei der Grundstückgewinn- steuer anerkannt würden. Dies stimme aber nicht. Das Handeln der Steuerverwaltung sei will- kürlich und stelle eine Ungleichbehandlung von Liegenschaftsverkäufen dar, welche über den Jahreswechsel hinaus hängig seien und solchen, welche während dem Verlauf eines Jahres abgewickelt würden. D. Mit Schreiben vom 15. November 2021 hat die Steuerrekurskommission die Steuerver- waltung zur Einreichung der Vernehmlassung und der vollständigen Steuerakten aufgefordert. Am 15. Dezember 2021 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und sinngemäss die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Sie führt aus, dass der amtliche Wert einer Liegenschaft immer durch jene Person versteuert werde, welche per Stichtag Eigentümer sei. Allerdings seien die daraus resultierenden Schuld- und Forderungsverhältnisse zu berücksichti- gen. Die Steuerverwaltung habe die Berechnung anhand der im Internet publizierten Praxis bzw. dem Berechnungsbeispiel bezüglich Liegenschaftsübertragung vorgenommen. Dement- sprechend sei der amtliche Wert und die Kaufpreisrestanz als Vermögen und der amtliche Wert als Schuld veranlagt worden. Bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von CHF 457'086.-- (Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf), wiederholt die Steu- erverwaltung ihre Begründung gemäss Einspracheentscheid (Bst. B hiervor). -3- E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Ergänzend bringen sie die Nichtigkeit der Veranlagung vor, da das Vorgehen der Steuerverwaltung krass rechtswidrig und willkürlich sei. Eventualiter sei einzig der amtliche Wert des Grundstücks als Vermögen zu erfassen. Subeventualiter sei der Verkehrswert bzw. der wirkliche Wert zu berücksichtigen (Kaufpreisforderung abzüglich Verkaufsprovision, Grundstückgewinnsteuer und Vorfälligkeitsentschädigung). F. Am 8. Februar 2022 hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung erneut aufge- fordert die vollständigen Steuerakten pro 2019 einzureichen. Dabei seien insbesondere auch sämtliche Unterlagen zu der erfolgten Aufrechnung im Vermögen von CHF 2'072'163.-- einzu- reichen, bestehend aus der Kaufpreisrestanz von CHF 3'850'000.-- sowie diversen weiteren Korrekturen in Höhe von CHF 108'733.--, abzüglich des amtlichen Werts des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1________ im Betrag von CHF 2'286'570.--. Hinsichtlich der "weiteren Korrekturen" in Höhe von CHF 108'733.-- seien den Akten keine Belege oder Unterlagen zu entnehmen. Weiter hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung gebeten auszu- führen, ob das in der Steuererklärung pro 2019 im Wertschriftenverzeichnis deklarierte Konto der Rekurrentin in Höhe von CHF 100'850.-- anlässlich der Veranlagung allenfalls zusätzlich bzw. doppelt erfasst worden sei. Dieser Aufforderung ist die Steuerverwaltung mit Eingabe vom 25. Februar 2022 nachgekommen. Sie hat sodann ausgeführt, dass der Betrag von CHF 100'850.-- irrtümlicherweise doppelt berücksichtigt worden sei. G. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt. Gemäss Schreiben vom 8. März 2022 halten die Rekurrenten an den gestellten An- trägen fest. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtschriften wird, sofern entscheidrelevant in den nachfolgen- den Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- -4- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorab ist festzuhalten, dass soweit die Rekurrenten die Nichtigkeit der Veranlagung bzw. des Einspracheentscheids beantragen, ihnen nicht zu folgen ist. Fehlerhafte Verwaltungsakten sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung ausnahmsweise dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkenn- bar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich die funktionelle und sach- liche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; VGE 100 2017 295 vom 10.1.2019, E. 2.3; VGE 100 2013 56 vom 28.4.2014, E. 3.2; BVR 2012 S. 481 E. 2.4; VGE 21007 vom 30.11.2000, E. 3, jeweils mit Hinweisen). Vorliegend ist die Veranlagung unbestrittenermassen durch die zuständige Behörde, d.h. die Steuerverwaltung, erfolgt. Sodann sind keine derart schwerwiegenden Verfahrensfehler geltend gemacht worden oder erkennbar, welche die Ver- anlagungsverfügung bzw. den Einspracheentscheid als geradezu nichtig erscheinen liessen. Von einer Nichtigkeit der Veranlagung bzw. des Einspracheentscheids kann somit keine Rede sein. Die diesbezügliche Rüge der Rekurrenten erweist sich als unbegründet. 3. Vorliegend beanstanden die Rekurrenten die erfolgte Vermögensaufrechnung als Gan- zes, beantragen sie doch die Reduktion des Vermögens auf CHF 375'075.-- gemäss ihrer Selbstdeklaration in der Steuererklärung pro 2019. Entsprechend ist einerseits die Aufrechnung im Vermögen, soweit sie im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf steht, und anderer- seits sind die "weiteren Korrekturen" in Höhe von CHF 108'733.-- zu prüfen. 4. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 46 Abs. 1 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Art. 17 Abs. 1 StHG und Art. 72 Abs. 1 StG besagen, dass sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am En- de der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bemisst. -5- 4.1 Gestützt auf die hiervor zitierten Bestimmungen gilt für die zeitliche Bemessung des Pri- vatvermögens das Stichtagsprinzip. Eine vermögenssteuerrechtliche Zurechnung erfolgt, wenn der feste Rechtsanspruch vor dem Stichtag erworben bzw. die Verpflichtung vor dem Stichtag eingegangen worden ist. Wird ein Veräusserungsgeschäft vor dem massgebenden Stichtag abgeschlossen und findet seine Abwicklung erst nach diesem Stichtag statt, wird auf den am Stichtag bestehenden Stand der Vertragsabwicklung abgestellt. Bei einem Liegenschaftsver- kauf entstehen die geldwerten Ansprüche auf Bezahlung des Kaufpreises und auf Übertragung des Eigentums am Grundstück mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages (Verpflich- tungsgeschäft). Das Eigentum am Grundstück geht jedoch erst mit dem Grundbucheintrag auf die Käuferschaft über (Verfügungsgeschäft). Liegt der massgebende Stichtag zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft, hat der Verkäufer in seiner Eigenschaft als Ei- gentümer den amtlichen Wert des veräusserten Grundstücks und in seiner Eigenschaft als Gläubiger die Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises (bzw. nach einer geleisteten Anzah- lung die Forderung auf Bezahlung der Kaufpreisrestanz) zu deklarieren. Als Wert seiner Schuld auf Übertragung des Eigentums am verkauften Grundstück kann er dessen Steuerwert, d.h. den amtlichen Wert, wiederum in Abzug bringen. Was für den Verkäufer eine Forderung dar- stellt, bildet beim Käufer eine Schuld und umgekehrt (vgl. zum Ganzen: Kästli/Iff in: Praxiskom- mentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 3 zu Art. 72 StG; Thomas Ramseier in: Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2019, N. 5 zu § 54 StG BS; Barbara Sra- mek in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, 2015, N 19 zu § 46 StG AG, m.w.H.; Entscheid des Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuerge- richt, vom 27.5.2016, Referenznr. 510 16 9, E. 3.c; vgl. auch TaxInfo, Praxis der Steuerverwal- tung des Kantons Bern zu Übertragung von Liegenschaften, Ziff. 3 Deklaration des Vermögens inkl. Fallbeispiel 4, publiziert unter , Rubriken: "Themen > 2. Einkommens- und Vermögenssteuern > Übertragung von Liegenschaften" [abgerufen am 2.3.2022]). 4.2 Vorliegend verkaufte der Rekurrent mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 2019 das Grunds- tück E.________ Gbbl. Nr. 1________ zu einem Preis von CHF 4'250'000.--. Die Parteien ver- einbarten in Ziff. 3.1 des Kaufvertrages, dass mit der Unterzeichnung desselben die Kaufprei- sanzahlung in Höhe von CHF 400'000.-- zu bezahlen und in Ziff. 3.1, dass die Kaufpreisrestanz von CHF 3'850'000.-- mit Valuta 3. Januar 2020 dem Klientengelderkonto der den Kaufvertrag beurkundenden Notarin gutzuschreiben sei. In Ziff. 8 wurde festgehalten, dass erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises die Grundbucheintragung und damit verbunden die Übertragung des Eigentums erfolgen soll. Nachdem die Kaufpreisrestanz beglichen wurde, er- folgte der Eigentumsübergang am 7. Januar 2020. Der für die Vermögenssteuer massgebende Stichtag, der 31. Dezember 2019, lag damit zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfü- -6- gungsgeschäft. Gestützt auf die hiervor zitierte Praxis ist damit folgende steuerliche Vermö- genssituation massgebend: Da der Rekurrent am 31. Dezember 2019 nach wie vor Eigentümer der fraglichen Liegenschaft war, ist ihm bzw. infolge der Faktorenaddition (Art. 10 Abs. 1 StG) den Rekurrenten der amtliche Wert des Grundstücks in Höhe von CHF 2'286'570.-- aufzurech- nen. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung auf Übertragung des Eigentums an dieser Lie- genschaft kann der Steuerwert derselben indes wieder abgezogen werden, was im Ergebnis zu einer steuerlichen Neutralisation bzw. zu einem Nullsummenspiel führt. In seiner Eigenschaft als Gläubiger hat der Rekurrent bzw. haben die Rekurrenten die erhaltene Kaufpreisanzahlung – soweit noch vorhanden – und die Kaufpreisrestanz von CHF 3'850'000.-- als Vermögen zu versteuern. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent vor dem Stichtag einen festen Rechtsanspruch auf die Kaufpreisrestanz erworben hat. Bei den weiter von den Rekurrenten geltend gemachten "Schulden" handelt es sich sodann um Auslagen, welche ihnen im Zusam- menhang mit dem Verkauf der Liegenschaft angefallen sind. Festzuhalten ist, dass die Rekur- renten die entsprechenden Kosten in Höhe von total CHF 457'086.-- im Verfahren vor der Steu- errekurskommission weder detailliert beziffert noch belegt haben. Gemäss ihren Ausführungen in der Einsprache vom 21. Mai 2021 handelt es sich dabei um Handänderungskosten von CHF 57'600.--, die Vermittlungsprovision von CHF 68'659.--, die Vorfälligkeitsentschädigung von CHF 323'300.-- und weiterer Kosten im Umfang von CHF 7'527.-- (vgl. pag. 42). Gemäss der sich in den Akten befindenden Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 29. Januar 2021 (pag. 43 ff.) sind die gesamthaft geltend gemachten Kosten als Auslagen bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt worden (pag. 43). Insbesondere sind auch die Han- dänderungskosten von CHF 57'600.-- in Abzug gebracht worden, was erstaunt, sind diese doch gemäss Ziff. 1 der Schlussbestimmungen zum Kaufvertrag vom 16. Dezember 2019 durch die Käuferschaft übernommen worden und damit den Rekurrenten nicht angefallen. Unter diesen Umständen erweist sich das Vorbringen der Rekurrenten, wonach die geltend gemachten Aus- lagen bei der Grundstückgewinnsteuer nicht berücksichtigt wurden, als hinfällig. Bei der ordent- lichen Veranlagung des Einkommens bzw. des Vermögens finden die entsprechenden Ausla- gen sodann keine Berücksichtigung. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Besteue- rung im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Rekursverfahrens betreffend die kantonalen Steuern pro 2019 ist damit nicht zu bemängeln. Insofern erweist sich auch die Rüge der Rekur- renten, wonach sie von der Steuerverwaltung willkürlich veranlagt worden seien, als unbegrün- det. 4.3 Soweit die Rekurrenten sodann vorbringen, dass sie im Vergleich zu Verkäufern, die ihre Liegenschaft während des laufenden Jahres veräussern, ungleich behandelt würden, ist Fol- gendes festzuhalten: Das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kan- -7- tons Bern [KV; BSG 101.1]) statuiert, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass die Gleich- oder Ungleichbehandlung sich dabei auf eine wesentliche Tatsache be- zieht (BGE 125 I 173 E. 6a ff.). Eine rechtsanwendende Behörde verstösst gegen das Gebot, wenn sie zwei im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne sachlichen bzw. vernünftigen Grund ungleich behandelt. Die von den Rekurrenten geltend gemachten Sachverhalte von Liegen- schaftsverkäufen unter dem Jahr und solchen, bei denen das Verpflichtungs- und Verfügungs- geschäft zeitlich auseinanderfallen bzw. über den Jahreswechsel andauern, können nicht ver- glichen werden, weshalb diesbezüglich auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht. Damit ist dem entsprechenden Begehren der Rekurrenten nicht zu folgen. 5. In einem nächsten Schritt sind die "weiteren Korrekturen" im Vermögen in Höhe von CHF 108'733.-- zu prüfen. Die Steuerverwaltung hat am 25. Februar 2022, auf Nachfrage der Steuerrekurskommission, diverse Bankdokumente der Rekurrenten zu den Akten eingereicht. Aus diesen ergibt sich, dass der Rekurrent bei der C.________bank über ein Lombard-Depot und einen Lombardkredit verfügte. Der Vermögenssteuerwert betrug CHF 369'767.--. Weiter verfügte die Rekurrentin, ebenfalls bei der C.________bank, über ein Konto, welches per 31. Dezember 2019 einen Saldo von CHF 100'850.94 aufwies. Die Steuerwerte dieser Konten und des Depots deklarierten die Rekurrenten in der Steuererklärung pro 2019 (pag. 39; wobei be- züglich des Kontos und Depots des Rekurrenten der Vermögenssteuerwert um CHF 186.-- zu hoch bzw. mit CHF 369'953.-- angegeben wurde). Die Steuerverwaltung berücksichtigte in der Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2021 und anschliessend im Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2021 die deklarierten Konten gemäss den eingereichten Dokumenten mit CHF 369'767.-- (Konto und Depot des Rekurrenten bei der C.________bank) und CHF 100'850.-- (Konto der Rekurrentin bei der C.________bank). Weiter erfasste sie einen Betrag von CHF 7'696.-- eines bisher nicht deklarierten Kontos der Rekurrenten bei der F.________bank. Zu- sätzlich rechnete sie CHF 100'851.-- dem Vermögen der Rekurrenten auf (Begründung "Nach- trag Vermögen gemäss Kontoauszug C.________bank 2________."; pag. 58). Wie sich im vor- liegenden Rekursverfahren gezeigt hat, ist die Aufrechnung von CHF 100'851.-- zu Unrecht erfolgt, da der Saldo des Kontos der Rekurrentin bei der C.________bank irrtümlicherweise doppelt erfasst wurde (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 25.2.2022). Das Vermögen der Rekurrenten ist daher zu ihren Gunsten im Umfang von CHF 100'851.-- zu reduzieren. Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Vorliegend unterliegen die Rekurrenten mit ihren Hauptbegehren. Einzig im Rahmen der Reduktion des Vermögens um CHF 100'851.-- infolge der doppelten Erfassung durch die Steuerverwaltung, -8- resultiert ein Obsiegen. Die Reduktion ist allerdings von Amtes wegen miteinzubeziehen. Im Ergebnis ist das Obsiegen der Rekurrenten derart gering (rund 3 %), dass von einer Aufteilung der Kosten abgesehen wird und sie die gesamten Verfahrenskosten einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen haben (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'000.-- werden den Rekurrenten daher zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2019 wird insofern gutgeheissen, als dass das steuerbare Vermögen um CHF 100'851.-- zu reduzieren ist. Weitergehend wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'000.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. -9- 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Gribi - 10 -