StG bezüglich des Steuerjahres 2019 als erfüllt zu betrachten. Es bleibt daher festzustellen, dass ein Erlass, unbesehen der Frage, ob sich die Rekurrentin zum aktuellen Zeitpunkt in einer finanziellen Notlage befindet, vorliegend ausgeschlossen ist. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Frage, ob ein Erlass gewährt werden kann, unter anderem auch aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu beurteilen ist. Mitberücksichtigt werden dabei auch die Zukunftsaussichten (vgl. E. 3.3). Die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung ist namentlich insofern