Anzumerken ist, dass selbst wenn der Rekurrentin der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in der Höhe von CHF 1'200.-- angerechnet und die Unterstützungsleistung durch den Vater auf CHF 550.-- gekürzt würde, die freie Einkommensquote bei rund 181 % und damit nach wie vor über 175 % läge (vgl. E. 4.1 hiervor). Den Akten lassen sich zudem keine stichhaltigen Gründe entnehmen, weshalb die Rekurrentin im Jahr 2019 trotz frei verfügbarer Einkommensquote keine Zahlung geleistet und auch keine Rückstellungen gebildet hat. Folglich sind die Voraussetzungen des Ausschlussgrunds von Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG bezüglich des Steuerjahres 2019 als erfüllt zu betrachten.