6.6 Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dürfen nur die Kosten für obligatorische Versicherungen berücksichtigt werden (vgl. Ziff. II/3 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1; BGE 134 III 323 ff.). Weder die Hausrat- noch die Privathaftpflichtversicherung stellen solche obligatorische Versicherungen dar. Der von der Rekurrentin geltend gemachte Betrag von CHF 234.-- (vgl. Stellungnahme vom 20.1.2022, S. 2) ist folglich bereits im Grundbetrag enthalten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen. - 10 - 7. Es ergibt sich somit folgendes Budget 2019: