Dies entspricht denn auch den Angaben der Rekurrentin im Steuererlassgesuch vom 1. März 2021 (pag. 57-58). All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Rekurrentin auch im Steuerjahr 2019 teilzeitangestellt war. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es der Rekurrentin ohne weiteres möglich gewesen wäre, als Beleg für einen Beschäftigungsgrad einen Arbeitsvertrag bzw. eine Bestätigung der Arbeitgeberin einzureichen. Mangels rechtsgenüglichen Nachweises zum Beschäftigungsgrad der Rekurrentin pro 2019 ist dieser behelfsmässig wie folgt zu bestimmen: