-9- B.________ und als Beschäftigungsgrad 100 % angab (vgl. Beilage 11 zur Stellungnahme vom 20.1.2022). Die im Verfahren bei der Steuerverwaltung eingereichten Lohnabrechnungen der B.________ enthalten keine Angaben zum Beschäftigungsgrad (pag. 38 f.). Auf den Lohnabrechnungen vom Januar 2021 und Februar 2021 bei derselben Arbeitgeberin, welche einen monatlichen Netto-Lohn von CHF 1'064.-- ausweisen, ist ein Beschäftigungsgrad von 40 % aufgeführt (pag. 40 f.). Dies entspricht denn auch den Angaben der Rekurrentin im Steuererlassgesuch vom 1. März 2021 (pag.