II/4/b der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Bei einem Arbeitspensum von 100 % können folglich Verpflegungskosten von monatlich CHF 183.-- eingesetzt werden (220 Arbeitstage im Jahr x CHF 10.-- / Monate). Während die Steuerverwaltung im Jahr 2019 der Rekurrentin ein Arbeitspensum von 40 % anrechnete, macht die Rekurrentin geltend, dass sie im Jahr 2019 zu einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt gewesen sei (vgl. Stellungnahme vom 20.1.2022, Ziff. III). In ihrer Steuererklärung pro 2019 deklarierte die Rekurrentin ein Einkommen von insgesamt CHF 19'765.-- bzw. monatlich CHF 1'647.-- (jeweils netto), wobei sie als Arbeitgeberin die