6.5 Im Rahmen der unumgänglichen Berufsauslagen können Beträge für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung an das Existenzminimum angerechnet werden (Ziff. II/4 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Die durch die Rekurrentin geltend gemachten Fahrkosten für ein Fahrrad in der Höhe von monatlich CHF 15.-- sind als Zuschlag dem Zwangsbedarf anzurechnen. Für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung berücksichtigt die Steuerrekurskommission praxisgemäss CHF 10.-- pro Tag (vgl. RKE 100 2019 266 vom 7.5.2020, E. 4.2.5, nicht publiziert; RKE 100 2020 103 vom 22.10.2020, E. 5.3.5, nicht publiziert; vgl. ferner Ziff. II/4/b der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1).