6.3 Zum Zwangsbedarf gehören zudem die monatlichen Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG), während die Prämien für Zusatzversicherungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (Ziff. II/3 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Die KVG-Prämie der Rekurrentin betrug im Steuerjahr 2019 grundsätzlich CHF 301.-- (vgl. Beilage 5 zum Rekurs vom 4.11.2021).