Massgebend ist einzig, dass die Rekurrentin im Gesuchsjahr mit ihrem damaligen Partner zusammengewohnt hat und damit in der Lage gewesen ist, ihre Lebenshaltungskosten tiefer zu halten, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sie alleine bzw. nicht in einer derartigen Wohngemeinschaft gewohnt hätte. Entsprechend ist lediglich der reduzierte Grundbetrag von monatlich CHF 850.-- zu berücksichtigen.