RKE 100 11 269 vom 12.3.2012, E. 4; RKE 100 11 135 vom 22.11.2011, E. 5, jeweils nicht publiziert). Bei der Frage, ob eine derartige Wohngemeinschaft bestanden hat, ist jeweils einzig das zu beurteilende Steuerjahr zu betrachten. Der Umstand, dass sich die Rekurrentin im Sommer 2020 bzw. im März 2021 von ihrem damaligen Partner getrennt hat, ist demzufolge unbeachtlich. Massgebend ist einzig, dass die Rekurrentin im Gesuchsjahr mit ihrem damaligen Partner zusammengewohnt hat und damit in der Lage gewesen ist, ihre Lebenshaltungskosten tiefer zu halten, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sie alleine bzw. nicht in einer derartigen Wohngemeinschaft gewohnt hätte.