6.1.2 Sinn und Zweck der Reduktion des Grundbetrags bei Vorliegen eines eheähnlichen Konkubinats liegt darin begründet, dass die Kosten bei einer eng verbundenen gemeinsamen Führung eines Haushalts regelmässig tiefer gehalten werden können, als wenn dieser Haushalt alleine geführt werden würde (Gemeinsamkeit der Mittel). In ständiger Praxis hat die Steuerrekurskommission dann einen reduzierten Grundbetrag berücksichtigt, wenn die steuerpflichtige Person mit ihrem Lebenspartner oder ihrer Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebte, die Wohngemeinschaft mithin partnerschaftlicher Natur war (vgl. RKE 100 14 656 vom 15.12.2015, E. 4.3; RKE 100 11 269 vom 12.3.2012, E. 4;