6.1.1 Die Rekurrentin wohnte im Steuerjahr 2019 unbestrittenermassen mit ihrem damaligen Partner zusammen (vgl. Beilage 3 zum Rekurs vom 4.11.2021; Beilage 3 zur Stellungnahme vom 20.1.2022; pag. 35 und 52). Ebenso wenig wird bestritten, dass der damalige Partner im Jahr 2019 über ein Einkommen verfügt hat (vgl. Stellungnahme vom 20.1.2022, Ziff. II). Allerdings macht die Rekurrentin sinngemäss geltend, nicht in einem eheähnlichen Konkubinat gelebt zu haben, weshalb die Anwendung des Ehegattengrundbetrags und die hälftige Reduktion nicht zulässig seien. Insbesondere sei die Wohngemeinschaft nicht auf Dauer angelegt gewesen.