e DBG darstellen könnte, was angesichts der nachfolgenden Erwägungen vorliegend allerdings offenbleiben kann. Folglich ist der Rekurrentin zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und den Sozialhilfeleistungen ein monatlicher Betrag von CHF 820.-- hinzuzurechnen, womit sich das zu berücksichtigende monatliche Einkommen der Rekurrentin in der Steuerperiode 2019 auf insgesamt CHF 2'652.-- beläuft. 6. Diesen Einkünften ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum pro 2019 gegenüberzustellen, welches sich gemäss Beilage 1 zum Kreisschreiben B1 aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammensetzt.