-5- 4.1 Gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist ein Steuererlass ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen geleistet noch Rücklagen vorgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG). Diese Ausschlussgründe setzen ein vorwerfbares Verhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht voraus.