4. Die Steuerverwaltung hat mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 vorgebracht, dass die Rekurrentin im Steuerjahr 2019 trotz verfügbarer Mittel keine Steuerrückstellungen vorgenommen habe und ein Steuererlass unbesehen des Vorliegens einer finanziellen Notlage ausgeschlossen sei. Folglich rechtfertigt es sich, vorab die wirtschaftliche Situation der Rekurrentin im Steuerjahr 2019 zu beurteilen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Ausschlussgrunds der unterlassenen Rücklagen gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e respektive Bst. h StG erfüllt sind.