B. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab (pag. 60-62). Zur Begründung führte sie an, dass die im Gesuchsjahr 2019 erzielten Einkünfte über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Rekurrentin gelegen hätten, weshalb die Bildung von Rücklagen bzw. die Bezahlung der geschuldeten Steuern möglich und zumutbar gewesen wäre. Ausserdem habe die Rekurrentin zur Beurteilung des Gesuchs notwendige, einverlangte Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung nicht eingereicht. Das Nichteinreichen von Belegen stelle einen weiteren Ausschlussgrund für den Steuererlass dar.