Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Nachsteuer der kantonalen Steuern pro 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten werden zur Neuberechnung des Abzugs für selbstgetragene Krankheitskosten i.S. der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern gesandt.