Selbst wenn sich eine Veranlagung nachträglich als fehlerhaft herausstellt, ändert sich am Datum der Fälligkeit der Steuern als solches somit nichts. Wenn die ursprüngliche Rechnung im Rechtsmittelverfahren nachträglich erhöht oder herabgesetzt wird, ändert sich bloss die Berechnungsbasis (vgl. Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer - Ergänzungsband, Zürich 2000, S. 314). Die erläuterten Grundsätze gelten auch dann, wenn die Steuerforderung in einem Nachsteuerverfahren erhoben bzw. erhöht wird; dies aufgrund der Bestimmungen von Art. 206 Abs. 1 StG und Art.