Mangels aufschiebender Wirkung von Rechtsmittelverfahren (Einsprachen, Rekurse und Beschwerden) läuft die Verzugszinsforderung weiter. In den Schlussabrechnungen wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Bestreitung des Steueranspruchs dessen Fälligkeit nicht aufschiebt. Selbst wenn sich eine Veranlagung nachträglich als fehlerhaft herausstellt, ändert sich am Datum der Fälligkeit der Steuern als solches somit nichts.