5.1 Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass nach dem Ablauf der in der Steuerrechnung jeweils genannten Zahlungsfrist der Verzugszins geschuldet ist, wenn der mit der Rechnung geforderte Steuerbetrag nicht oder verspätet bezahlt wird. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet dessen, ob die Rechnungen auf provisorischen oder definitiven Veranlagungen beruhen bzw. ob es sich um eine Schlussabrechnung oder um eine Steuerrate handelt. Mangels aufschiebender Wirkung von Rechtsmittelverfahren (Einsprachen, Rekurse und Beschwerden) läuft die Verzugszinsforderung weiter.