236 StG bestimmt, dass in Rechnung gestellte Steuerbeträge innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen sind; die sinngemäss gleiche Bestimmung findet sich bei der direkten Bundessteuer in Art. 163 Abs. 1 DBG. Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge wird gemäss Art. 237 Abs. 1 StG und Art. 164 Abs. 1 DBG ein Verzugszins geschuldet. Der Prozentsatz für diesen Verzugszins wird entsprechend dem bestehenden und dem zu erwartenden Zinsniveau jeweils für ein Steuerjahr festgesetzt; zuständig für die Festlegung dieses Zinssatzes ist bei der Kantonssteuer der Regierungsrat des Kantons Bern und bei der direkten Bundessteuer das Eidgenössische Finanzdepartement (Art. 12 und 13 BEZV;