4.4 Weiter ist bezüglich des Antrags der Rekurrenten auf Berücksichtigung des Zweiverdienerabzugs festzuhalten, dass dieser in den Veranlagungsverfügungen pro 2017 gewährt worden ist (pag. 23 f.). Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, steht ihnen der Zweiverdienerabzug zu. Bei den kantonalen Steuern beträgt dieser 2 % des Gesamteinkommens der Ehegatten, maximal jedoch CHF 9'300.-- (Art. 38 Abs. 2 StG). Bei der direkten Bundessteuer hingegen beträgt der Zweiverdienerabzug 50 % des niedrigeren Erwerbseinkommens, jedoch mindestens CHF 8'100.-- und höchstens CHF 13'400.-- (Art. 33 Abs. 2 DBG).